Scheidungsanwalt Leipzig

Kompetente Hilfe durch Spezialisierung auf Ehescheidungen!

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Nutzen Sie die Möglichkeit der Erstberatung!

Katrin-Alznauer-Scheidungsanwalt-Leipzig-Familienrecht

RAin Katrin Alznauer

Fachanwältin für Familienrecht

Kanzleiinhaberin

Familienrecht Leipzig Hanisch

RAin Anja Hanisch

Fachanwältin für Familienrecht

Angestellte Rechtsanwältin

Scheidungsanwältin

Helen Regulski

Rechtsanwältin

angestellt

Fakten zur Ehescheidung

Ist eine Ehe gescheitert, sollte eine Scheidung nicht auf die lange Bank geschoben werden. Andernfalls können hohe Ausgleichsansprüche im Hinblick auf den Versorgungsausgleich (Teilung der Rentenanwartschaften) und im Hinblick auf den Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich) entstehen.

Scheidungsanwalt Leipzig gesucht? Wir beraten Sie gerne im Vorfeld einer Ehescheidung und führen Ihr Scheidungsverfahren beim Familiengericht durch.

Scheidungsvoraussetzungen

Um vor übereilten Entscheidungen zu schützen, ist für die Einreichung des Scheidungsantrages grundsätzlich Voraussetzung, dass die Ehegatten mindestens 1 Jahr getrennt leben. Hierbei reicht eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder des Hauses.

In Härtefällen besteht die Möglichkeit, auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden zu werden. Dazu müsste es für einen der Ehegatten unzumutbar sein, das Trennungsjahr abzuwarten und solange noch mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu bleiben. Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung sind hoch, so dass bloße Unstimmigkeiten nicht ausreichen. Eine Härtefallscheidung ist z.B. bei ständiger Misshandlung durch den anderen Ehegatten möglich.

Wenn der andere Ehegatte der Ehescheidung nicht zustimmt, gilt bei einer Trennungsdauer von über 3 Jahren die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Dann können Sie auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden.

Wir beraten Sie gerne als Ihre spezialisierten Scheidungsanwälte in Leipzig über die Besonderheiten einer Härtefallscheidung.

Das Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren wird durch das Stellen eines Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht eingeleitet.

In Scheidungsverfahren besteht für denjenigen, der den Scheidungsantrag stellt, grundsätzlich  Anwaltszwang. Als Antragsgegner müssen Sie nicht anwaltlich vertreten sein. Wenn Sie nicht anwaltlich vertreten sind bedeutet dies aber, dass Sie keine eigenen Anträge stellen können, wie z.B. zum Unterhalt oder Zugewinnausgleich. Auch dürfen Sie keine Prozessvergleiche abschließen, Scheidungsfolgenvereinbarungen treffen oder auf Rechtsmittel verzichten. Daher empfehle ich Ihnen grundsätzlich, sich durch einen eigenen Scheidungsanwalt vertreten zu lassen. Nur so können Sie Ihre Interessen wahren.

Zum Scheidungstermin müssen beide Ehegatten persönlich erscheinen. Dieser Termin ist nicht öffentlich, es dürfen daher keine Zuschauer anwesend sein.

Wenn beide Parteien auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichten, ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Der Rechtsmittelverzicht muss von einem Rechtsanwalt erklärt werden, so dass der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte den Rechtsmittelverzicht nicht erklären kann. Wird kein Rechtsmittelverzicht abgegeben, wird die Scheidung mit Ablauf der Beschwerdefrist von 4 Wochen rechtskräftig.

Erfahren Sie hier mehr über den Ablauf einer Ehescheidung!

Scheidungskosten

Im Vorfeld einer Scheidung stellt sich verständlicher Weise die Frage: Was kostet ein Scheidungsanwalt in Leipzig?

Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem sogenannten Streitwert. Dieser hängt davon ab, ob neben der Scheidung auch über Folgesachen entschieden werden soll.

In der Regel werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, so dass jeder seine Anwaltskosten selbst trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.

Ist ein Ehegatte wesentlich vermögender als der andere Ehegatte, so kann der vermögendere Ehegatte auf Verfahrenskostenvorschuss in Anspruch genommen werden. Auch besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen kleinen Überblick, welche Kosten im Bezug auf familienrechtliche Auseinandersetzungen entstehen können.

Grundsätzlich kann man die Kosten in die Kosten für den anwaltlichen Beistand und in eventuell auftretenden Gerichtskosten unterteilen.

Die Gerichtskosten werden immer am Gegenstandswert der Klage berechnet. Eine genaue Höhe wird allerdings erst vom Gericht oder dem Prozessbevollmächtigten festgelegt. Dies erfolgt nachdem das Verfahren abgeschlossen wurde.

Natürlich können wir Ihnen aber schon vorab eine grobe Aussage zu den auftretenden Kosten geben.

Achtung
Sie müssen wissen, das sich der Gegenstandswert bei streitigen Auseinandersetzung stark erhöhen kann. Dies hat für Sie höhere Kosten zur Auswirkung. Am Beispiel der Scheidungskosten bedeutet dies sehr hohe Kosten, wenn alle Probleme vor Gericht geklärt werden müssen.

WICHTIG
Hier ist es entscheidend einen Scheidungsanwalt zu haben, der nach einvernehmlichen außergerichtlichen Lösungen sucht. Nutzen Sie unsere Erfahrung und Kompetenz, um so Kosten, Zeit und Nerven zu sparen.

Wir bieten Ihnen eine kompetente Erstberatung an. So ist es Ihnen möglich Fragen und Probleme mit Ihrem Scheidungsanwalt in Leipzig zu besprechen. Während der Erstberatung werden wir Ihnen einen Einblick über die Möglichkeiten geben, wie in Ihrem Fall am besten vorzugehen ist.

Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. In den meisten Fällen ist es besonders wichtig rechtzeitig anwaltlichen Rat zu bekommen. So ist es sehr oft möglich Kosten zu sparen, da zum richtigen Zeitpunkt die richtigen Schritte eingeleitet werden können.

GUT ZU WISSEN!

Aufgrund Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhätnisse kann es möglich sein, das Sie Verfahrenskostenhilfe erhalten. Dies kann in Form eines Darlehens von der Staatskasse oder eine komplette Kostenübernahme sein. So haben Sie die Möglichkeit, dass Sie die Anwalts- und Gerichtskosten auch bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen zahlen können.

Ob aufgrund Ihrer persönlichen Verhältnisse die Möglichkeit dafür besteht können Sie online über www.pkh-rechner.de ermitteln. Selbstverständlich ist dies aber auch gemeinsam im Erstberatungsgespräch möglich. Wir informieren Sie dabei gern auch über weitere Möglichkeiten die Kosten für Sie so gering wie möglich zu halten.

Wenn Sie sich dafür entscheiden uns als Ihre Scheidungsanwälte für Ihre familienrechtlichen Belange zu beauftragen, so gibt es 2 wesentliche Möglichkeiten der Kostenentstehung.

  1. Unser Honorar ermittelt sich nach dem Streitwert Ihres Problems. Hier werden die Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Ermittlung angesetzt.
  2. Es besteht die Möglichkeit, dass wir eine Honorarvereinbarung treffen. Diese kann individueller gestaltet werden. Dadurch lassen sich in den meisten Fällen Kosten sparen.

VORTEIL FÜR SIE – DIE HONORARVEREINBARUNG!

Wenn wir uns auf ein Vergütungshonorar einigen haben Sie bereits zu Beginn einen genauen Kostenrahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit. So besteht für Sie Transparenz über die Kosten.

Unsere Erfahrungen im Familienrecht zeigen immer wieder, das es nur schwer möglich ist alle Einzelheiten und Informationen auf einer Webseite zu vermitteln. Sie haben individuelle Fragen und Probleme. Wir möchten Sie gern auch umfassend und individuell beraten. Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin, damit wir Ihnen helfen können.

Scheidungsfolgen

Mit der Rechtskraft der Ehescheidung sind Sie „geschieden“.

Sie können nach der Scheidung entweder den Ehenamen behalten, oder diesen ablegen und Ihren Geburtsnamen oder den Namen den Sie bis zum Ehenamen geführt haben wieder annehmen. Sie können aber auch einen Doppelnamen führen und Ihren Geburtsnamen voranstellen oder anfügen.

Bitte beachten Sie, dass mit Rechtskraft der Scheidung der Ehegatte aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet, wenn dieser im Rahmen der Familienversicherung über den Ehepartner krankenversichert war. Für den aus der Krankenversicherung ausscheidenden Ehegatten besteht die Möglichkeit, sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft der Scheidung selbst zu versichern. Nach Ablauf dieser Frist sind die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht mehr berechtigt und verpflichtet, den Antragsteller in die gesetzliche Krankenversicherung aufzunehmen.

Mit der Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn dieser nicht wirksam ausgeschlossen wurde.

Der Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung und es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen jedoch auch nacheheliche Unterhaltsansprüche.

Die Zugewinngemeinschaft endet ebenfalls mit Rechtskraft der Scheidung. Bitte beachten Sie, dass etwaige Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von 3 Jahren mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses verjähren.

Mit rechtskräftiger Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Bitte überprüfen Sie eventuell bestehende Testamente auf ihre Gültigkeit. Lassen Sie sich gegebenenfalls erbrechtlich beraten.

Weitere Informationen zur Scheidungsfolgenvereinbarung

Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um einen Ausgleich der von beiden Ehegatten während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.

Erfasst werden insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder der berufsständigen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Alle während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung werden in der Regel hälftig zwischen den Ehegatten geteilt.

Der Versorgungsausgleich findet bei Scheidung kraft Gesetzes oder auf Antrag eines Ehegatten statt.

In folgenden Ausnahmefällen findet der Versorgungsausgleich nicht oder nur auf Antrag statt:

  • ein Wertausgleich findet bei Scheidung nicht statt, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist
  • ein Ausgleich beiderseitiger Anrechte findet nicht statt, wenn die Differenz der Ausgleichswerte nur gering ist
  • geringer Wert der auszugleichenden Versorgung
  • notarieller Verzicht der Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs
  • notarielle Vereinbarung eines anderweitigen Ausgleichs
  • Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Scheidungstermin unter Beteiligung von 2 Anwälten
  • Ehezeit von nicht mehr als 3 Jahren
  • Versorgungsausgleich unterbleibt, wenn er grob unbillig wäre
Zugewinnausgleich
Zugewinn innerhalb der Ehe

Haben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Vereinbarungen über den Güterstand getroffen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen bei Auflösung der Ehe und dem Anfangsvermögen bei Eheschließung.

Unter den Begriff Vermögen fallen alle Positionen, Gegenstände, Rechte u.ä., die einen messbaren wirtschaftlichen Wert haben. Haushaltsgegenstände, die im Eigentum beider Ehegatten sind und Versorgungsanwartschaften, welche im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, gehören jedoch nicht zum Vermögen. Verbindlichkeiten, also Schulden, sind natürlich auch zu berücksichtigen.

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Mit der Scheidung endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es wird das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn) zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Hierfür ist zunächst der Zugewinn jedes Ehegatten zu ermitteln. Der Zugewinn ist dabei die Differenz zwischen dem Endvermögen (Stichtag Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) und dem Anfangsvermögen (Stichtag Eheschließung).

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Betrages zu, der seinen Zugewinn übersteigt.

Beispiel:

 

 

Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen 5.000,00 EUR 1.000,00 EUR
Endvermögen 45.000,00 EUR 25.000,00 EUR
Zugewinn 40.000,00 EUR 24.000,00 EUR

Der Ehemann hat einen höheren Zugewinn in Höhe von 16.000,00 EUR, damit beträgt die Ausgleichsforderung zugunsten der Ehefrau 8.000,00 EUR.

Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten

Ein Ausgleich erfolgt nur, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe ist. In diesem Fall erhöht sich dessen gesetzlicher Erbteil um 1/4 der Erbschaft, unabhängig davon, ob überhaupt , in welcher Höhe oder von wem ein Zugewinn erzielt worden ist.

Für Fragen, die Ihren speziellen Fall betreffen bitten wir Sie uns zu kontaktieren. Nicht alle einzelnen Eventualitäten können innerhalb einer Webseite bearbeitet werden.

Es gibt viele individuelle Themen, die es notwendig machen, dass Sie sich unbedingt mit einem Spezialisten für Scheidungsrecht in Verbindung setzen sollten.

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