Durch das Umgangsrecht soll nach einer Trennung der Eltern die Bindung zu beiden Elternteilenbeibehalten werden. Dabei umfasst das Umgangsrecht nicht nur Umgangsbesuche, sondern auch Brief- und Telefonkontakt im angemessenen Umfang.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, soll sich von der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes selbst überzeugen können und an der Versorgung, Betreuung und Erziehung des Kindes teilnehmen.
Können sich die Eltern nicht über das Umgangsrecht einigen, so entscheidet das zuständige Familiengericht nach Antragstellung des umgangsberechtigten Elternteils über Umfang und Ausübung des Umgangs.
Ist das Umgangsrecht bereits durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt, kann der umgangsberechtigte Elternteil, zum Zwecke der Vermittlung, einen Antrag beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht soll darauf hinwirken, dass der Konflikt zwischen den Eltern beigelegt wird.
Kommt es zu keinerEinigung zwischen den Eltern, so hat das GerichtdieMöglichkeit, Zwangsmittelzuverhängen, die Umgangsregelung zu ändern oder Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge zu ergreifen. Im Extremfall kann dem sorgeberechtigten Elternteil, der das Umgangsrecht nachhaltig vereitelt, die elterlicheSorge ganz oder zum Teil entzogenwerden.
Trennungen sind niemals schön. Jedoch dürfen Elternteile, die über das Umgangsrecht streiten, nicht vergessen, dass das Kindeswohl immer an oberster Stelle stehen sollte. Leider kommt es in Umgangsstreitigkeiten immer wieder vor, dass das Kindeswohl nur als Scheinargument vorgeschoben wird, um letztlich seine eigenen Interessen durchzusetzen und dem Partner emotional zu schädigen.
Auch das Gesetz greift diese Thematik auf und betont stets das Kindeswohl als oberstes Gebot jeglicher Entscheidungen, die innerhalb einer Familie beziehungsweise zwischen den Eltern getroffen werden.
Umgangsrecht und Sorgerecht prägen die Beziehung der Eltern oder Elternteile zu ihrem Kind und starken Einfluss auf dessen Erziehung und Entwicklung. Wobei das Umgangsrecht strikt vom Sorgerecht zu unterscheiden ist. Denn das Umgangsrecht ist das Recht, miteinander Umgang zu haben oder vereinfacht ausgedrückt, miteinander gemeinsame Zeit zu verbringen. Sowohl für das Elternteil als auch für das Kind. Das Umgangsrecht beinhaltet zum Beispiel gemeinsame Ausflüge und Aktivitäten sowie Telefonate außerhalb der Besuche.
Das Sorgerecht hingegen steht bei Geburt eines gemeinsamen Kindes den miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu. Das Recht und die Pflicht der Eltern oder eines Elternteils, für das minderjährige Kind zu sorgen. Dies umfasst die Personensorge sowie die Vermögenssorge des Kindes. Die Personensorge ist die Sorge um die persönlichen Angelegenheiten des Kindes. Die Vermögenssorge ist die Sorge um die wirtschaftlichen und finanziellen Interessen des Kindes.
Unabhängig vom Umgangsrecht besteht das Sorgerecht und umgekehrt. Jeder Elternteil, ob sorgeberechtigt oder nicht, hat ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Umgekehrt hat das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil oder mit ihm vertrauten Personen, unabhängig vom Sorgerecht.