Rechtsanwalt für Umgangsrecht in Leipzig

Wenn sich Eltern trennen, verbleibt das gemeinsame Kind häufig bei einem Elternteil. Es stellt sich dann die Frage, wie oft der andere Elternteil sein Kind nach der Trennung oder Scheidung sehen darf oder soll.

Grundsätzlich hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, unabhängig vom Sorgerecht. Umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

ZWECK DES UMGANGSRECHTS

Durch das Umgangsrecht soll nach einer Trennung der Eltern die Bindung zu beiden Elternteilen beibehalten werden. Dabei umfasst das Umgangsrecht nicht nur Umgangsbesuche, sondern auch Brief- und Telefonkontakt im angemessenen Umfang.

Auch soll sich der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, von der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes selbst überzeugen und an der Versorgung, Betreuung und Erziehung des Kindes teilnehmen können.

FEHLENDE EINIGUNG ÜBER DAS UMGANGSRECHT

Können sich die Eltern nicht über das Umgangsrecht einigen, so entscheidet das zuständige Familiengericht nach Antragstellung des umgangsberechtigten Elternteils über Umfang und Ausübung des Umgangs.

Maßgeblich ist hierbei das Kindeswohl.

Kriterien für den Umfang des Umgangs sind:

  • Alter des Kindes
  • Intensität der bisherigen Bindung
  • Örtliche Nähe bzw. Distanz
  • Ort der Umgangsausübung
  • Art des Umgangs (begleiteter Umgang?)

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