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Kindesunterhalt - Wichtige Infos zum Unterhalt für Ihr Kind
Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Diese Vorschrift ist damit zentrale Norm für Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber ihren Eltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein eheliches oder um ein uneheliches Kind handelt.
Beim Kindesunterhalt wird zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt unterschieden. Naturalunterhalt oder auch Betreuungsunterhalt ist dabei jede Leistung, die nicht in Geld erbracht wird. Dies ist im Wesentlichen die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder.
1. Wer ist unterhaltsverpflichtet?
Die Eltern gewähren dem Kind regelmäßig Naturalunterhalt, wenn dieses mit beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt und wohnt das Kind bei einem Elternteil, erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Betreuungsleistung in vollem Umfang und ist nicht zur Erbringung von weiteren finanziellen Beiträgen verpflichtet.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist zum Barunterhalt verpflichtet.
Erreicht das Kind das 18. Lebensjahr, ist von beiden getrennt lebenden Eltern anteilig Barunterhalt zu leisten. Erbrachte Naturalleistungen können gegebenenfalls mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet werden.
2. Höhe des Unterhalts
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Da Kinder jedoch keine eigene Lebensstellung inne haben, richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern.
Der Bedarf von minderjährigen Kindern wird pauschal anhand der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ermittelt. Die Düsseldorfer Tabelle ist nach Einkommens- und Altersgruppen gestaffelt.
Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle darauf zugeschnitten ist, dass der Unterhaltspflichtige 2 Personen Unterhalt gewähren muss. Eine niedrigere bzw. höhere Anzahl an Unterhaltsberechtigten führt zur Höhergruppierung bzw. Herabgruppierung.
3. Anrechnung des Kindergeldes
Das Kindergeld steht jedem leiblichen Elternteil zu, wird jedoch bei getrennt lebenden Eltern an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Da Zweck des Kindergeldes die Deckung des Barbedarfs des Kindes ist, mindert das Kindergeld hälftig den vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten Barunterhalt.
4. Kindesunterhalt und Wechselmodell
Im Falle eines Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (z.B. Wohn- und Fahrtkosten).
Wichtig!
Bei den ausgewählten Fragen handelt es sich um die am häufigsten gestellten Fragen im Erstberatungsgespräch. Natürlich gibt es noch eine Vielzahl an Themen im Bezug auf den Kindesunterhalt.
Gern beantworte ich Ihnen Ihre individuellen Fragen. Bitte kontaktieren Sie mich, um einen Termin zu vereinbaren.