Trennungsunterhalt – Wann muss ich zahlen?

1. Wann muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist der Ablauf des Trennungsjahres. In der Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung hat der weniger verdienende Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung gibt es nicht. Gegebenenfalls kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.

Aber warum muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Achtung:

Trennungsunterhalt wird nach der rechtskräftigen Scheidung nicht automatisch zum nachehelichen Unterhalt. Wollen Sie nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt, müssen Sie diesen geltend machen.

2. Wie hoch ist der Trennungsunterhalt? Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Der Trennungsunterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung. Zu berücksichtigen sind also die Netto-Einkommen beider Ehegatten.

Nach den ehelichen Lebensverhältnissen wird der Bedarf eines jeden Ehegatten festgestellt. Dabei gilt der Halbteilungsgrundsatz. Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit erhält derjenige, der arbeitet, einen Erwerbstätigenbonus von 1/7. Dieser wird von seinem bereinigten Nettoeinkommen abgezogen und soll so den erwerbstätigen Ehepartner motivieren, seiner Arbeit auch weiterhin nachzugehen

Berechnungsbeispiel:

Der Ehemann hat ein bereinigtes Netto-Einkommen in Höhe von 2.100 EUR.

Die Ehefrau betreute während der Ehe die Kinder und hat aus einer Beschäftigung in Teilzeit ein bereinigtes Netto-Einkommen in Höhe von 700,00 EUR.

Vom Einkommen des Ehemannes wird zunächst 1/7 Erwerbstätigenbonus in Höhe von 300,00 EUR abgezogen. Auch vom Einkommen der Ehefrau wird der Erwerbstätigenbonus von 1/7 in Höhe von 100,00 EUR abgezogen. Diese Beträge stehen jedem Ehegatten allein zu.

Die verbleibenden 2.000,00 Euro stellen die ehelichen Lebensverhältnisse dar und werden aufgeteilt. Jeder Ehegatte hat danach einen Bedarf in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Ehefrau kann Ihren Bedarf lediglich in Höhe von 700,00 EUR decken, so dass diese einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 300,00 EUR hat.

Hinweis: Bei Trennungsunterhalt gilt der Selbstbehalt in Höhe von 1.200,00 EUR!

3. Kann ich Trennungsunterhalt ausschließen oder verweigern?

Auf den Trennungsunterhalt kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden. Eine solche Vereinbarung in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist unwirksam. Auch entfällt der Trennungsunterhalt nicht bei einer nur kurzen Ehezeit.

4. Trennungsunterhalt und neuer Partner

Eine neue Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten führt nicht automatisch zum Entfallen des Trennungsunterhalts. Der Trennungsunterhalt entfällt nur, wenn es sich um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handelt. Wann diese der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

5. Kann ich Trennungsunterhalt rückwirkend fordern?

Trennungsunterhalt können Sie nicht ohne weiteres rückwirkend fordern. Für die Vergangenheit können Sie Trennungsunterhalt nur dann fordern, wenn

Sie den Anderen zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert haben und dieser noch nicht gezahlt hat

Sie den Anderen zum Zwecke der Prüfung Ihres Unterhaltsanspruches zur Auskunft über sein Einkommen und Vorlage der entsprechenden Belege aufgefordert haben

Beachte:

Wegen der besseren Beweisbarkeit sollten Sie den anderen stets schriftlich zur Zahlung von Trennungsunterhalt oder zur Auskunft Erteilung auffordern.

6. Wann verjährt Trennungsunterhalt?

Haben Sie Trennungsunterhalt gefordert aber der Unterhaltsverpflichtete hat nicht gezahlt, so verjährt Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt in 3 Jahren.
Etwas Anderes gilt nur, wenn Ihnen der Unterhalt bereits vom Gericht zugesprochen wurde. Dieser Unterhaltstitel verjährt erst in 30 Jahren.

Für alle weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Da es in Einzelfällen immer Unterschiede gibt, ist eine persönliche Beratung bei mir als Anwältin für Familienrecht immer zu empfehlen.