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Nachehelicher Unterhalt bei Scheidung
Hinweis:
Das Unterhaltsrecht ist sehr komplex. Einen kleinen Einblick zu häufig gestellten Fragen erhalten Sie auf dieser Seite. Es ist jedoch nicht möglich alle individuellen Belange zu betrachten. Wenn Sie merken, dass nach dem Lesen dieser Seite fragen offen sind, dann zögern Sie nicht und vereinbaren Sie daher einen Beratungstermin mit uns. Wir klären Sie über Ihre Rechte, Pflichten und Möglichkeiten auf.
Welche Voraussetzungen gelten für den nachehelichen Unterhalt?
Grundsätzlich geht dem nachehelichen Unterhalt eine Scheidung voraus. Nach der rechtskräftigen Scheidung und unter bestimmten Voraussetzungen kann ein nachehelicher Unterhalt vom ehemaligen Ehepartner beansprucht werden.
Jeder Ehepartner ist nach der Scheidung zunächst einmal verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen.
Derjenige Ehepartner, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, hat einen Unterhaltsanspruch. Das ist dann der Fall, wenn sich ein Elternteil zum Beispiel um die Erziehung der Kinder kümmert, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann oder arbeitslos ist. Man spricht hier auch von „Unterhaltszahlung nach Scheidung“.
Wie berechnet sich der nacheheliche Unterhalt?
Um den nachehelichen Unterhalt berechnen zu können, werden bestimmte Kriterien zugrunde gelegt. Der Ehegattenunterhalt richtet sich nach dem gesamten Lebensbedarf. Der Lebensstandard beider Partner während der Ehe ist hierfür die Grundlage. Denn mit der Unterhaltszahlung nach Scheidung soll der eheliche Lebensstandard gewahrt werden.
Um sich den nachehelichen Unterhalt berechnen lassen zu können werden folgende Aspekte herangezogen:
- Elementare Grundbedürfnisse wie die Kosten für Kleidung, Nahrung und Wohnung.
- Arztkosten und eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung. – dazu zählen auch private Krankenversicherungen, wenn diese zur Zeit der Ehe bestanden.
- Kosten des Bedarfs an Freizeit und Erholung, wie die Pflege geistiger und musischer Interessen (also etwa Yogakurse oder Tanzunterricht in dem Umfang, in dem sie auch in der Ehe üblich waren).
- Kosten der Altersvorsorge im Rahmen des sogenannten Vorsorgeunterhalts (zum Beispiel Bauspar- oder Riester Verträge in Höhe des fiktiven Rentenversicherungssatzes, der fällig wäre, wenn der Gatte statt Unterhalt einen Nettolohn in gleicher Höhe hätte)
Es werden alle eheüblichen Aufwendungen berücksichtigt, der Tag der Scheidung ist der Stichtag.
Bei einem hohen Ehe-Einkommen gilt ebenfalls, wer früher viel Geld für Shopping etc. ausgegeben hat, darf auch in Zukunft einen höheren Bedarf für Kleidung geltend machen. Bei einem niedrigeren Ehe-Einkommen hingegen gilt, wenn der eigene, angemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet werden kann, wird solch ein nachehelicher Unterhalt aus Billigkeitsgründen reduziert.
Verdient der Ehegatte nach der Ehe mehr als während der Ehe, ändert sich zwar die Einkommenssituation, jedoch nicht die Unterhaltshöhe. Was anderes ist es, wenn die Einkommensveränderung schon während der Ehe zu erwarten war. Unter diesen Umständen wird das Gericht sogar vom neuen Einkommen ausgehen.
Alles was nach der Ehe geschieht, ist vorerst nicht relevant. So ist es auch, wenn nach der Ehe plötzlich weniger verdient wird. Dies kann erst mal nicht geltend gemacht werden. Es sei denn die Selbstbehaltsgrenze des Unterhaltspflichtigen wird dadurch unterschritten. Der Unterhalt darf bei Jobverlust zwar gekürzt werden, jedoch darf der Unterhaltpflichtige nicht schuld am Verlust der Arbeit sein oder sogar selber kündigen!
Das Familiengericht entscheidet letztendlich über die Höhe des Unterhalts. Es steht dem Gericht jedoch frei, den Ehegattenunterhalt unter dem Aspekt der Gerechtigkeit herabzusenken. Gerne beraten wir Sie, inwieweit das in Ihrem konkreten Fall möglich ist.
Was versteht man unter einem Selbstbehalt?
Der Selbstbehalt ist eine Grenze / ein Betrag, welcher zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes veranschlagt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der eigene Lebensbedarf gedeckt ist. Dadurch wird verhindert, dass der Zahlungspflichtige wegen Unterhaltszahlungen sozialhilfebedürftig wird.
Neben den Grundbedürfnissen Nahrung, Kleidung und Miete zählt auch eine angemessene Altersvorsorge zum eigenen Lebensbedarf. Richtlinie für die Höhe des Unterhalts ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Zurzeit beträgt die Höhe des Selbstbehalts 1.100,00 Euro pro Monat, im Rahmen des eheangemessenen Unterhalts. Der Betrag ist unabhängig von der Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen, so der Bundesgerichtshof.
Bei dem Unterhaltsberechtigten wir alles als Einkommen angerechnet, was unter Einsatz seiner Arbeitskraft zumutbar ist. Das sind zum einen das Gehalt, aber auch Zinseinkünfte, Mieteinnahmen und auch der Wohnwert des genutzten Eigentums. Selbst Sozialleistungen können unter Umständen angerechnet werden und den Unterhaltsanspruch schmälern.
Der Unterhaltsberechtigte ist zudem verpflichtet unwirtschaftliches Vermögen gewinnbringend anzulegen. Erbschaften oder Zuwendungen Dritter werden hingegen nicht berücksichtigt. Mit Ausnahme davon, sie dienen dazu, der Unterhaltspflicht es Expartners nachzukommen. Das ist dann der Fall, wenn die Unterhaltsberechtige monatlich Geld von den Eltern des Expartners bekommt, damit der Exmann dies nicht zahlen muss.
Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?
Solange ein Unterhaltstatbestand vorliegt, muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden. Außer es kann dem zahlenden Expartner aufgrund der aktuellen Lebensumstände beider Ehepartner die Fortzahlung des Unterhalts nicht mehr oder nicht mehr vollständig zugemutet werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte beruflich schon wieder soweit auf die Füße gekommen ist, dass er keine ehebedingten Nachteile mehr hat.
Dann kann die Kürzung oder sogar eine zeitliche Begrenzung (oder beides miteinander) gefordert werden. Zudem kann ein nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte Ehegatte wieder in einer festen Beziehung lebt, die sich als dauerhaft erwiesen hat. Dabei müssen die Partner nicht als Paar zusammen leben, es reicht aus, wenn sie nach außen hin als Paar erkennbar auftreten. Eine freundschaftliche Wohngemeinschaft reicht dafür nicht aus. Von einer dauerhaften Beziehung spricht man nach etwa zwei Jahren.
Kann man nachehelichen Unterhalt steuerlich absetzen?
Hat einer der geschiedenen Eheleute, zum Beispiel die Exfrau, einen Unterhaltsanspruch, dann gibt es für den Zahlungspflichtigen zwei Möglichkeiten, diesen in der Einkommensteuererklärung einzutragen und steuerlich abzusetzen. Unterhaltszahlungen sind steuerlich entweder als Sonderausgabe (bereits ab dem Jahr des Getrenntlebens) oder als außergewöhnliche Belastung (erst ab dem Folgejahr) absetzbar. Es geht immer nur eins von beiden.
Als Sonderausgaben kann der Unterhaltspflichtige bis zu 13.805,- Euro im Jahr an Unterhaltskosten absetzen. Wählt der Unterhaltszahler diese Variante, muss die Unterhaltsempfängerin diesen Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung in der Anlage SO als sonstige Einkünfte angeben und versteuern. Deshalb bedarf es der Zustimmung der Empfängerin per Unterschrift (und zwar in Anlage U im Abschnitt B). Da das Verhältnis zwischen den Eheleuten nach einer Trennung aber oftmals schwierig ist, könnte es unter Umständen Probleme mit der Zustimmung geben. Allein aus Prinzip kann diese Unterschrift verweigert werden und die Steuerliche Absetzung als Sonderausgabe boykottiert werden.
Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist ab dem Jahr 2018 bis zu einem Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 9.000,- Euro möglich. Eine Unterschrift der Empfängerin wird hier nicht benötigt. Allerdings ist dieser Betrag deutlich schneller ausgeschöpft. Bei einer Absetzung als steuerliche Belastung muss das Finanzamt allerdings das Einkommen der Empfängerin wissen. Gibt die Unterhaltsempfängerin keine Auskunft über ihr Einkommen, kann der Unterhaltszahler diese nicht erzwingen.