Familiengericht Leipzig - Fachabteilung des Leipziger Amtsgerichts

Adresse:
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig

Tel.: 0341 49400
Webseite: Familiengericht Leipzig

Öffnungszeiten:
Montag : 08:00 – 12:00 | 13:00 – 15:00
Dienstag : 08:00 – 12:00 | 13:00 – 17:00
Mittwoch : Geschlossen
Donnerstag: 08:00 – 12:00 | 13:00 – 15:00
Freitag : 08:00 – 12:00

Wofür ist ein Familiengericht genau zuständig?

Das Familiengericht Leipzig verhandelt Ehescheidungen und Streitigkeiten sowie Entscheidungen, die mit einer Scheidung oder Trennung im Zusammenhang stehenden.

Kinder, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Wohnungszuweisung und Hausratsteilung sind typische Verhandlungspunkte. Doch eine Ehe ist nicht zwingend Voraussetzung für die Zuständigkeit eines Familiengerichts.

Für Streitigkeiten um die Belange des Kindes ist das Familiengericht Leipzig auch dann zuständig, wenn die Elternteile eines Kindes nicht miteinander verheiratet waren. Dies betrifft insbesondere den Unterhalt, dass Sorgerecht und Umgangsrecht. Bei Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) bedarf es ebenfalls keiner vorherigen Eheschließung. Auch hier ist das Familiengericht Leipzig zuständig und schützt unverheiratete Personen und verhandelt Streitigkeiten.

Innerhalb der Organisation der Gerichtsbarkeit ist das Familiengericht kein eigener Gerichtszweig sondern eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Die Zuständigkeiten des Familiengerichts sind im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. Dem Amtsgericht Leipzig ist das Landesgericht Leipzig übergeordnet und dem wiederum das Oberlandesgericht Dresden. In letzter Instanz folgt der Bundesgerichtshof.

Weitere Familiengerichte im Landgerichtsbezirk Leipzig

Familiengericht Eilenburg, Borna, Grimma, Merseburg und das Familiengericht Halle. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Für die Scheidung ist das Familiengericht zuständig

Das gerichtliche Scheidungsverfahren wird über das Familiengericht geregelt. Die Ehescheidung selbst beginnt mit Einreichung des Scheidungsantrages.

Den Scheidungsantrag kann jedoch nur ein Rechtsanwalt stellen, denn vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang (vgl. § 78 Abs. 2 ZPO). Wenn Sie also die Scheidung beim Familiengericht einreichen wollen, müssen sich anwaltlich vertreten lassen.

Ihr Anwalt muss den Scheidungsantrag verfassen, unterzeichnen und beim Familiengericht einreichen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigt der andere Ehegatte keinen eigenen Anwalt. Bei einer streitigen Scheidung hingegen benötigt der andere Ehegatte ebenfalls einen eigenen Rechtsanwalt und muss sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen.

Im Falle von Uneinigkeit über die Scheidung und/oder Scheidungsfolgesachen zwischen den Ehegatten kann es also schnell teuer werden. Bestenfalls sind sich beide Ehegatten über die Bedingungen der Scheidung einig und haben diese zu vor untereinander ausgehandelt. So kann das Scheidungsverfahren kostengünstig mit nur einem Anwalt durchgeführt werden.

Der eigens beauftragte Rechtsanwalt für die Scheidung prüft die rechtlichen Voraussetzungen und erstellt den Scheidungsantrag, der dann von ihm beim Familiengericht eingereicht wird. Das Familiengericht vergibt nach Eingang des Scheidungsantrages ein Aktenzeichen und stellt diesen dem anderen Ehegatten zu. Die Scheidung beginnt mit Einreichung des Antrages. Nach Eingang aller Auskünfte wird das Familiengericht den Scheidungstermin anberaumen.

Einkommensschwachen Bürgern, welche eine Rechtsberatung beziehungsweise eine außergerichtliche Vertretung benötigen wird eine Beratungshilfe gewährt. Prüfen Sie Ihren Anspruch, unter Umständen haben Sie die Möglichkeit einen Beratungsschein zu erhalten. Beratungshilfe gibt es nur nach Antragsstellung (persönlich oder postalisch) beim zuständigen Amtsgericht.

Die Regelung von Kindesunterhalt

Die Regelung von Kindesunterhalt fällt unter die Zuständigkeit des Familiengerichts. Die Unterhaltsansprüche gemeinsamer Kinder bestehen unabhängig von einer vorherigen Ehe. Denn Kindesunterhalt muss an minderjährige und volljährige Kinder gezahlt werden, in der Regel bis zum Ende einer Berufsausbildung. Es macht für den Kindesunterhalt keinen Unterschied, ob das Kind ehelich oder nicht-ehelich geboren wurde. Nach der Geburt eines Kindes hat auch die Mutter grundsätzlich einen eigenen Anspruch auf Unterhalt gegen den Kindsvater. Die Höhe des Unterhalts bestimmt die Düsseldorfer Tabelle.

Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, da diese in der Regel außerstande sind sich selbst zu unterhalten. Grundsätzlich gilt beim Kindesunterhalt: Derjenige, bei dem das Kind lebt, leistet den so genannten Naturalunterhalt in Form von Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil leistet den Barunterhalt in Form von monatlichen Geldzahlungen. Sobald das Kind volljährig wird, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres, entfällt die Aufteilung in Naturalunterhalt und Barunterhalt beim Kindesunterhalt. Ab jetzt sind beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Barunterhalts der Eltern für den Kindesunterhalt richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen beider Elternteile.

Sorgerecht

Das Familiengericht entscheidet über das Sorgerecht. Beide Elternteile haben nach Ehescheidung zunächst ein gemeinsames Sorgerecht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil allerdings auch das alleinige Sorgerecht beantragen.

Über den Entzug des Sorgerechts entscheidet das Familiengericht in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt, wenn die Eltern das Wohl ihrer Kinder gefährden und sie ihren Erziehungspflichten nicht nachkommen. Bevor das Sorgerecht allerdings entzogen werden kann, sind vorher gravierende Maßnahmen nötig. Einzig und allein das Kindeswohl ist entscheidend, wenn es um das Sorgerecht geht. Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend in der Kanzlei Alznauer.

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist das Recht der Eltern, mit ihrem Kind Umgang zu haben. Es gibt dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil die Möglichkeit gemeinsam mit dem Kind Zeit zu verbringen und sich von dem Wohl seines Kindes zu überzeugen.

Das Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht, dennoch steht auch hier das Kindeswohl an oberster Stelle. Das Umgangsrecht ist das Recht auf Umgang zwischen den Eltern und dem Kind, es ist gesetzlich nicht klar ausgestaltet und obliegt der Verantwortung und Vereinbarung der Eltern. Das Familiengericht kann in Streitfällen über das Ausmaß des Umgangs entscheiden.

Bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern kann es sinnvoll sein, wenn ein Elternteil auf das Sorgerecht verzichtet und dafür ein umfangreiches Umgangsrecht erhält. So kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, schnell und kurzfristig Entscheidungen für das Kind treffen und muss nicht lange auf Zustimmung warten. Grundsätzlich ist es sinnvoll, Entscheidungen die das Kind betreffen, gemeinsam zu treffen.